Eine der umstrittensten Scheidungsfolgen ist der Ehegattenunterhalt. Hierunter werden Unterhaltsansprüche verstanden, die einem der Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung zustehen.
Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Trennungsunterhalt. Das sind Unterhaltsansprüche, die bestehen können in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtskraft der Scheidung.
Der Gesetzgeber hat hier unterschiedliche Anforderungen formuliert, die erfüllt sein müssen, damit dem einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten Unterhaltsansprüche zu stehen.
wenn die Eltern minderjähriger Kinder nicht zusammenleben, muss meist das Elternteil Unterhalt bezahlen, bei dem das Kind nicht lebt, das andere Elternteil kann diese Unterhaltsansprüche geltend machen.
Ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle kann nur grober Anhaltspunkt für den zu zahlenden Kindesunterhalt sein. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist zu ermitteln, Abzugspositionen sowie die sich rasch ändernde Rechtsprechung sind zu berücksichtigen.
Vollkommen anders zu rechnen ist beim sog. „Wechselmodell“.
Auch volljährige Kinder, die sie sich noch in der Ausbildung befinden, können Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben.
Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen beide Elternteile und ist vom volljährigen Kind selbst geltend zu machen.
Es ist zu klären, wie hoch die (zusammengerechneten), unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beider Eltern sind, ob vorrangige Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind und wie hoch der Haftungsanteil jedes Elternteils ist.
Ein Scheidungsverfahren wird meist durchgeführt, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.
Hiervon gibt es Ausnahmen.
Stets ist vor Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht zu prüfen, ob es sinnvoll ist, jetzt oder später den Antrag einzureichen oder zunächst noch zuzuwarten. Es sind zuvor die Vor- und Nachteile abzuwägen, Fragen des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs sowie Unterhaltsfragen zu besprechen, auf die die Zustellung des Scheidungsantrags beim Gegner erheblichen Einfluss hat.
Der Versorgungsausgleich ist der Rentenausgleich, den das Gericht zusammen mit dem Scheidungsverfahren durchführt. Hier wird - von Amts wegen - geprüft, in welcher Höhe jeder der Ehegatten während der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. Diese werden grundsätzlich hälftig aufgeteilt.
Eheleute können hiervon abweichendes vereinbaren oder den Versorgungsausgleich auch vollständig ausschließen.
Wenn Eheleute nicht anderes notariell vereinbart haben, gilt für ihre Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein evtl. Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht (erst) mit der Scheidung und muss ausdrücklich geltend gemacht werden - das Gericht prüft dies nicht von Amts wegen!
Wenn ein Ehegatte während der Ehezeit mehr Vermögen dazu gewonnen hat als der andere, muss er die Hälfte dieses Betrages an den anderen Ehegatten abgeben.
Berücksichtigt werden auch Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits in die Ehe mit eingebracht hat und Schenkungen/Erbschaften während der Ehe.