Kanzlei Jehner
Team der Kanzlei

Ihre Fach­anwalts­kanzlei für Familien­recht

Seit 1993 bin ich als Rechtsanwältin zugelassen, seit 1998 Fachanwältin für Familienrecht. Seither stehe ich meinen Mandanten ausschließlich in familienrechtlichen Angelegenheiten zur Seite.

Unterstützt werde ich dabei von einem Team von hochqualifizierten, im Familienrecht spezialisierten und langjährig erfahrenen Rechtsanwaltsfachangestellten.

In der Kanzlei Jehner finden Sie daher den richtigen Ansprechpartner für Ihre familienrechtlichen Fragen und Ihren Beratungsbedarf.

Fachanwältin für Familienrecht

Ulrike Jehner

1963 in Düsseldorf geboren, Studium der Rechtswissenschaften in Köln. Referendarzeit mit Ausbildungszeiten in Duisburg, Krefeld und Wien. Zweites Staatsexamen 1993. Seit 1995 in Moers als Rechtsanwältin selbstständig tätig.

Spezialisierung Familienrecht

Das Familienrecht hat viele Aspekte

Das Bürgerliche Gesetzbuch, Nebengesetze sowie die Rechtsprechung regeln das Familienrecht. Meine Beratung umfasst neben den inhaltlichen und rechtlichen Fragen, die beantwortet werden, weitere Aspekte: die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, deren Wirtschaftlichkeit, die Klärung, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Regelungen gewünscht oder möglich ist, welche Kosten für den Mandanten entstehen, etc..

Eine der umstrittensten Scheidungsfolgen ist der Ehegattenunterhalt. Hierunter werden Unterhaltsansprüche verstanden, die einem der Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung zustehen.

Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Trennungsunterhalt. Das sind Unterhaltsansprüche, die bestehen können in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtskraft der Scheidung.

Der Gesetzgeber hat hier unterschiedliche Anforderungen formuliert, die erfüllt sein müssen, damit dem einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten Unterhaltsansprüche zu stehen.

wenn die Eltern minderjähriger Kinder nicht zusammenleben, muss meist das Elternteil Unterhalt bezahlen, bei dem das Kind nicht lebt, das andere Elternteil kann diese Unterhaltsansprüche geltend machen.

Ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle kann nur grober Anhaltspunkt für den zu zahlenden Kindesunterhalt sein. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist zu ermitteln, Abzugspositionen sowie die sich rasch ändernde Rechtsprechung sind zu berücksichtigen.

Vollkommen anders zu rechnen ist beim sog. „Wechselmodell“.

Auch volljährige Kinder, die sie sich noch in der Ausbildung befinden, können Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben.

Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen beide Elternteile und ist vom volljährigen Kind selbst geltend zu machen.

Es ist zu klären, wie hoch die (zusammengerechneten), unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beider Eltern sind, ob vorrangige Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind und wie hoch der Haftungsanteil jedes Elternteils ist.

Ein Scheidungsverfahren wird meist durchgeführt, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Hiervon gibt es Ausnahmen.

Stets ist vor Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht zu prüfen, ob es sinnvoll ist, jetzt oder später den Antrag einzureichen oder zunächst noch zuzuwarten. Es sind zuvor die Vor- und Nachteile abzuwägen, Fragen des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs sowie Unterhaltsfragen zu besprechen, auf die die Zustellung des Scheidungsantrags beim Gegner erheblichen Einfluss hat.

Der Versorgungsausgleich ist der Rentenausgleich, den das Gericht zusammen mit dem Scheidungsverfahren durchführt. Hier wird - von Amts wegen - geprüft, in welcher Höhe jeder der Ehegatten während der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. Diese werden grundsätzlich hälftig aufgeteilt.

Eheleute können hiervon abweichendes vereinbaren oder den Versorgungsausgleich auch vollständig ausschließen.

Wenn Eheleute nicht anderes notariell vereinbart haben, gilt für ihre Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein evtl. Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht (erst) mit der Scheidung und muss ausdrücklich geltend gemacht werden - das Gericht prüft dies nicht von Amts wegen!

Wenn ein Ehegatte während der Ehezeit mehr Vermögen dazu gewonnen hat als der andere, muss er die Hälfte dieses Betrages an den anderen Ehegatten abgeben.

Berücksichtigt werden auch Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits in die Ehe mit eingebracht hat und Schenkungen/Erbschaften während der Ehe.

Kontakt

Vorbereitung zum ersten Termin

Ein erster Besprechungstermin kann stattfinden, ohne dass Sie Unterlagen mitbringen. Planen Sie gern für den ersten Termin mindestens eine Stunde ein, damit Ihre Fragen detailliert beantwortet werden können.

Sollten Sie bereits Post vom gegnerischen Rechtsanwalt oder vom Amtsgericht - Familiengericht erhalten haben, bringen Sie diese bitte zum Termin mit. Sollte die Post vom Amtsgericht förmlich zugestellt worden sein ("gelber Umschlag"), bringen Sie diesen Umschlag bitte ebenfalls mit.

Achtung: üblicherweise werden vom gegnerischen Anwalt oder dem Amtsgericht - Familiengericht Fristen gesetzt, die meist einzuhalten sind. Daher vereinbaren Sie, wenn Sie ein derartiges Schreiben erhalten haben, bitte kurzfristig einen Besprechungstermin, damit das Schreiben gegebenenfalls fristgerecht beantwortet werden kann.


Anwaltsgebühren

Was kostet eine Beratung?

Eine erste Beratung darf nach der gesetzlichen Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) maximal 226,10 € (190 € zuzüglich Mehrwertsteuer) kosten.

In meiner Kanzlei biete ich Erstberatung zu diesen Bedingungen an.

Diese Gebühr wird in voller Höhe angerechnet, wenn Sie mich beauftragen, über die Erstberatung hinaus für Sie tätig zu werden. Über die dann ggf. entstehenden Kosten, auch für gerichtliche Verfahren ( z.B. Scheidungs-, Unterhalts- oder sonst erforderliche Verfahren), informiere ich Sie gern im ersten Besprechungstermin oder auch schon vorab telefonisch.

Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit – als staatliche Sozialleistung – für die Beratung und Vertretung Beratungshilfe und für gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.